Impressum/AGB
Impressum
Max macht Urlaub GmbH
Lichtentalerstr. 32
D- 76530 Baden-Baden
Tel: +49 (0) 7221 – 398 773
Fax: +49 (0) 7221 – 398 774
Mail: info@maxmachturlaub.de
Sitz der Gesellschaft:
Mannheim HRB 202592
Ust-IdNr.: DE 247533305
Geschäftsführer: Jan de Vries
Konzept und Realisation:
www.publiq.de - visuelle Kommunikation
Technische Umsetzung
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
MAX macht Urlaub GmbH, Baden-Baden
Die hier angebotenen Reisen werden, wenn nicht anders ausdrücklich erwähnt, von der MAX macht Urlaub GmbH veranstaltet. Alle Verträge mit den jeweiligen Kunden werden auf Basis der Reisebedingungen abgeschlossen, die nachfolgend vollständig aufgeführt sind. Im Text wird die Max macht Urlaub GmbH jeweils mit der Kurzbezeichnung Reiseveranstalter abgekürzt. Bei den übrigen Reiseangeboten auf der Internetseite tritt die MAX macht Urlaub GmbH lediglich als Vermittler und nicht als Reiseveranstalter auf.
1. VERTRAGSABSCHLUSS
1.1 Der Kunde bietet dem Reiseveranstalter mit seiner schriftlichen/elektronischen Buchung den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag kommt nach Zusendung der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter per Post, Fax oder Email an zustande. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich dem Kunden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss die Reisebestätigung auszuhändigen.
1.3 Dabei kommt der Reisevertrag grundsätzlich mit jedem Reisenden zustande, so auch in dem Fall, in welchem der Buchende erkennbar als Vertreter für die anderen Reisenden auftritt, es sei denn der Buchende trägt dem Reiseveranstalter nur dem Abschluss eines Vertrages zugunsten Dritter, insbesondere Familienreisen, bei welchen der Buchende erkennbar als einzige Vertragspartei verpflichtet werden möchte. Ein Buchender, der eine Reisebuchung auch für weitere in der Buchung angeführten Personen vornimmt, steht nur dann für die Vertragsverpflichtungen der anderen Reiseteilnehmer wie für seine eigenen ein, falls er eine ausdrückliche Verpflichtung übernommen hat.
1.4 Für den Fall, dass der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung abweicht, liegt ein neues Angebot seitens des Reiseveranstalters vor. An dieses Angebot ist der Reiseveranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden. Auf der Grundlage dieses neuen Angebotes kommt ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
1.5 Gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 wird der Kunde - sofern ein Flug Vertragsbestandteil der Reise wird- bei der Buchung vom Reiseveranstalter über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet. In dem Falle, das dieses bei der Buchung noch nicht fest, so erfolgt zunächst eine Unterrichtung über die Identität des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens. Für die Richtigkeit dieser vorläufigen Information übernimmt der Reiseveranstalter keine Gewährleistung. Sobald die Identität endgültig feststeht, wird der Reiseveranstalter den Kunden entsprechend unterrichten. Auch im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung wird dieser unverzüglich mitgeteilt. Die offizielle „Schwarze Liste kann im Internet über folgenden Link abgerufen werden: http://ec.europa.eu/transport/air/safety/flywell_en.htm
2.BEZAHLUNG DER REISE
2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Bei Annahme des Angebotes gemäß § 1.2 dieser AGB wird eine Anzahlung von 15% des Reisepreises fällig. Diese Anzahlung, welche auf den Reisepreis angerechnet wird, ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Die Restzahlung muss unaufgefordert 4 Wochen vor Reiseantritt beglichen sein.
2.2 Für den Fall, dass der Vertragsabschluß zu einem Zeitpunkt erfolgt, der näher als 4 Wochen vor dem geplanten Reisebeginn liegt, wird der Reisepreis sofort mit Zugang der Reisebestätigung/ Rechnung fällig.
2.3 Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises bleibt ein Anspruch auf die Reiseleistung ausgeschlossen. Bei einer unvollständigen Reisepreiszahlung bis Reisebeginn, gelten die Regelung des § 7.3 dieser AGB über eine Stornierung ab dem 7 Tag vor Reisebeginn entsprechend.
2.4 Die Reisepapiere werden 2 Wochen vor Reisebeginn erstellt. Sie werden dann nach Zahlungseingang unverzüglich versandt. Für den Fall, dass zwischen Vertragsabschluß und Reisebeginn weniger als 2 Wochen liegen, werden die Reisepapiere spätesten 5 Tage vor Reisebeginn übergeben.
3. VERSICHERUNGEN
3.1 Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Kunden den Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung oder den Abschluss eines Versicherungspaketes, welches eine Reiserücktrittskostenversicherung beinhaltet. Diese Versicherung bietet der Reiseveranstalter - z.B. auf seiner Homepage- zusammen mit der Reise an. Ein nachträglicher Abschluss ist nur innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung/Bestätigung möglich. Bei Buchung innerhalb von 22 Tagen vor Reisebeginn ist der Versicherungsabschluss nur am Buchungstag oder spätestens am folgenden Werktag, möglich.
3.2 Versicherungsprämie: Die Prämie ist sofort nach Abschluss und Rechnungserhalt fällig. Ist die Prämie nach bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht bezahlt, so ist die Versicherung von jeglicher Verpflichtung frei, sofern der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
3.3 Bei allen Reisen wird auch der Abschluss einer Auslandskranken- sowie Reisegepäckversicherung empfohlen. Bezüglich dieser Versicherungen gelten dieselben Regelungen wie für die unter Paragraph 3.1 geregelten Versicherungen.
4. LEISTUNGEN DES REISEVERANSTALTERS
4.1 Welche Leistungen des Reiseveranstalters im Reisevertrag vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen auf der Homepage oder des Kataloges und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben der Reisebestätigung. Die in der Reisebestätigung enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angaben auf der Homepage oder dem Katalog zu erklären. Die in der Angebotsbeschreibung genannten optionalen Programme, einschließlich aber nicht ausschließlich Ausflügen, sind kein Vertragsbestandteil.
4.2 Bei Reisen die mit Halb- oder Vollpension gebucht werden, beginnt die angegebene Verpflegung mit dem ersten Abendessen im Zielland und endet mit dem Frühstück am letzten Tag im Zielland, soweit unter der Rubrik Leistung auf der Homepage oder im Katalog nichts anderes festgelegt wurde.
4.3 Die Angaben der Reiseinformationen, die gegebenenfalls mit der Reisebestätigung verschickt werden, sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Für diese Informationen wird seitens des Reiseveranstalters keine Gewähr übernommen.
5.LEISTUNGSÄNDERUNGEN
5.1 Abweichungen oder Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem Inhalt des geschlossenen Reisevertrages, welche nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind grundsätzlich gestattet, solange die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
5.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben unberührt, wenn die nunmehr erbrachten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
5.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsabweichungen oder -änderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
5.4 Falls es zu einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kommt, ist der Kunde berechtigt, gebührenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, soweit es dem Reiseveranstalter möglich ist, eine entsprechende Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem Angebot der Reiseveranstalter anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
6. PREISANPASSUNG
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
6.1 Erhöhen sich nach Abschluss des Reisevertrages gegenüber dem Reiseveranstalter die Beförderungskosten (z.b. die Treibstoffkosten) so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) In dem Falle, dass die Erhöhung sich auf den jeweiligen Sitzplatz bezieht, kann der Reiseveranstalter von jedem Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In allen anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter von jedem Reisenden verlangen.
6.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt den Reisepreis gegenüber dem Kunden um den entsprechenden, anteiligen Betrag zu erhöhen.
6.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
6.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen dem Vertragsschluss gemäß Paragraph 1.2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 3 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusse noch nicht eingetreten und für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
6.5 Bei einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich informieren. Preiserhöhungen ab dem 22. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % des Gesamtreisepreises ist der Kunde berechtigt gebührenfrei vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern es dem Reiseveranstalter aus seinem Angebot möglich ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubieten. Der Kunde kann diesen Anspruch nur unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
7. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN, UMBUCHUNGEN, ERSATZPERSONEN
7.1 Vor Reisebeginn hat der Kunde jederzeit das Recht von der Reise zurückzutreten. Maßgeblich für die Geltendmachung dieses Rechtes ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.
7.2 In dem Falle, dass der Kunde vom Reisevertrag zurücktritt oder er die Reise nicht antritt, so hat der Reiseveranstalter das Recht Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen zu verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes wird der Reiseveranstalter grundsätzlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung berücksichtigen.
7.3 Der Reiseveranstalter wird diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
Es werden folgende Stornobeträge berechnet:
bis 30 Tage vor Reiseantritt 25%
ab dem 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
ab dem 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 65% des Reisepreises
ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75% des Reisepreises
ab dem 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt 90% des Reisepreises
am Anreisetag oder bei No Show (Nichtantritt) 100% des Reisepreises
7.4 Der Nachweis seitens des Kunden, dass dem Reiseveranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale, bleibt unbenommen.
7.5 In dem Falle, dass auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts oder des Ortes der Rückreise, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluglinie vorgenommen werden (Umbuchung), berechnet der Reiseveranstalter bis 30 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt von mindestens 50 Euro pro Person Umbuchungswünsche, die später als 30 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Paragraph 7.2 und 7.3 dieser AGB und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Bei Umbuchungswünschen, die Kosten unter 50 Euro verursachen, ist auch bei weniger als 30 Tagen nur das vorgenannte Umbuchungsentgelt zu zahlen. Die Kosten für eine individuelle Flugverlängerung betragen mindestens 50 Euro Aufpreis pro Person. Ausgenommen sind Buchungen von auf der Homepage oder im Katalog ausgeschriebenen Anschlussprogrammen und Hotelverlängerungen, die über den Reiseveranstalter gebucht werden.
7.6 Für den Fall, dass bei einer Flug- oder Busreise, die Flug- oder Busgesellschaft die Verlegung des Reisetermins oder Reiseziels nur als vollständige Stornierung bei in Inrechnungstellung des vollen Preises und Neubuchung zulässt, wird der Reiseveranstalter die gesamten Stornierungskosten dem Kunden in Rechnung stellen.
7.7 Bei Stornierung eines gesamten Reisevertrages können die Versicherungspakete ebenfalls storniert werden, mit Ausnahme der Reiserücktrittskosten-Versicherung, welche in jedem Fall bestehen bleibt.
7.8 Stornierungen von Teilleistungen einer Reise (sofern möglich) gelten als Umbuchung im Sinne von Paragraph 7.5 dieser AGB. Für die Stornierung von Versicherungspaketen wird jedoch nur eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 10 Euro pro Person erhoben, mit Ausnahme der Reiserücktrittskosten-Versicherung.
7.8 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Alle dafür anfallenden Umbuchungsgebühren richten sich an den jeweiligen Gebühren des jeweiligen Leistungsträgers (z.B. Fluggesellschaft) und sind gemäß § 651 b BGB vollständig vom Kunden oder dem Eintretenden zu tragen. Der Reiseveranstalter hat das Recht dem Eintritt des Dritten zu widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder die Teilnahme des Dritten gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Insbesondere haftet der Reiseveranstalter nicht bei einer durch den Eintritt des Dritten nicht rechtzeitige Visaerteilung, welche die Reise für den Dritten unmöglich macht.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Dritte und der ursprünglich Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
7.9 Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
8. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter darum bemühen bei den Leistungsträgern Erstattung der ersparten Aufwendungen zu erlangen. Dies entfällt bei völlig unerhebliche Leistungen oder falls einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN REISEVERANSTALTERS
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
9.1 Ohne Einhaltung einer Frist
Falls der Reisende die Durchführung der Reise, ungeachtet einer Abmahnung seitens des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder bei vertragswidrigen Verhalten in einem solchen Maß, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages für den Reiseveranstalter gerechtfertigt ist. Das Recht der Aufhebung ist dem Reiseveranstalter insbesondere dann gegeben, wenn der Reisende den besonderen Anforderungen einer Reise lt. Ausschreibung hinsichtlich seines körperlichen Leistungsvermögens bzw. aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht entspricht. Kündigt der Reiseveranstalter aufgrund der Regelungen dieses Paragraphen, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; Zugunsten des Reisenden ist der Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anzurechnen, die der Reiseveranstalter aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebene Beträge.
9.2 Bis 22 Tage vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer seitens des Reiseveranstalters ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, hat der Reiseveranstalter das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Bei einem solchen Rücktritt ist der Reiseveranstalter verpflichtet, unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise den Kunden hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der vom Kunden bereits gezahlte Reisepreis ist unverzüglich zurück zu erstatten.
9.3 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Falls die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten seitens des Reiseveranstalter für diesen deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese gebuchte Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat Es obliegt dem Reiseveranstalter insoweit die Pflicht, auf Anfrage die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachzuweisen. Weiterhin hat er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot zu unterbreiten. Der vom Kunden bereits gezahlte Reisepreis ist unverzüglich zurück zu erstatten. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von dem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
10. AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE
10.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
10.2 Falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen gehen die Mehrkosten zu Lasten des Reisenden.
11. HAFTUNG DES REISEVERANSTALTERS
11.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c) die Richtigkeit der Beschreibung aller auf der Homepage und im Katalog angegebenen
Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Paragraph 4.1 vor
Vertragsabschluss eine Änderung der Angaben erklärt hat.
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
12. GEWÄHRLEISTUNG DES REISEVERANSTALTERS
12.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, hat der Reisende das Recht vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, als er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Im Falle dass die Abhilfe einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, ist der Reiseveranstalter berechtigt die Abhilfe zu verweigern.
12.2 Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. In dem Falle es der Reisende schuldhaft unterlässt den Mangel anzuzeigen, gilt die Regelung der Paragraphen 14.2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
12.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag durch schriftliche Erklärung kündigen. Das vorstehende gilt auch, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. In diesem Falle schuldet der Reisende dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises.
12.4 Schadenersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
13. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
13.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbei geführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 3000 Euro; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Die vorgenannten Haftungshöchstsummen gelten jeweils pro Reisenden und Reise.
13.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
13.4 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
13.5 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach dem Luftverkehrsgesetz in Verbindung mit den einschlägigen internationalen Abkommen Warschau, Den Haag, Guadalajara und der nur für Flüge in die USA und nach Kanada geltenden Montrealer Vereinbarung.
13.6 Der Reiseveranstalter haftet nach §651 j BGB nicht für Reisebeeinträchtigung, die auf höhere Gewalt (Terrorismus, Erdbeben, Sturm, etc.) oder veranstalter- und leistungsfremde Streiks zurückzuführen sind.
14. MITWIRKUNGSPFLICHT DES KUNDEN
14.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aktiv mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder die bereits aufgetretenen Schäden so gering wie möglich zu halten.
14.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Reiseleitung ist in keinem Falle berechtigt, Aussagen zu etwaigen Schadenersatzansprüchen zu machen. Falls keine Reiseleitung vor Ort verfügbar ist, ist der Reiseveranstalter an seinem Geschäftssitz zu verständigen. Ein Anspruch auf Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, einen Mangel anzuzeigen.
14.3 Mit Betreten des Hotels oder vergleichbaren Fläche akzeptiert der Teilnehmer ausdrücklich dessen Hausordnung Für Schäden, Unfälle Verlust von Wertsachen wird keine Haftung übernommen. Die Teilnehmer besuchen die Veranstaltung (z.B. Sportveranstaltungen) auf eigene Gefahr. Eine Erfolgsgarantie für den Unterrichtsinhalt gibt es nicht.
15. AUSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG
15.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise sind vom Kunden innerhalb eines Monats nach der vertragsgemäßen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Der gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegen alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Nach Ablauf der vorgenannten Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er die Frist unverschuldet nicht eingehalten hat.
15.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
16. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
16.1 Es obliegt dem Reisenden sich über die für das jeweilige Reiseland geltenden Pass- und Visavorschriften sowie über gesundheitliche Formalitäten (Impfungen) zu informieren. Sollte die Durchführung der Reise aus Gründen, die auf nicht ordnungsgemäße Reisepapiere zurückzuführen sind, vereitelt oder behindert werden, so übernehmen wir hierfür keine Haftung. Es wird allerdings auf die diesbezüglichen Angaben in der Reiseinformation zur betreffenden Reise verwiesen. Diese Reiseinformationen sind nur für deutsche Staatsbürger erstellt worden. Reisende, die Staatsbürger anderer Staaten sind, sind gehalten sich die für sie geltenden Bestimmungen im Ihrem Konsulat erfragen. Dem Reiseveranstalter obliegt insoweit keinerlei Verpflichtung dem Reisenden gegenüber verbindliche Informationen erteilen.
16.2 Der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Reiseveranstalter hat die Verzögerung zu vertreten.
16.3. Ein Reisender, der bei Reiseantritt oder während der Reise nicht über vollständige und ordnungsgemäße Reisepapiere verfügt, kann von der Reise ausgeschlossen werden. Aufwendungen können in diesem Fall nicht erstattet werden.
16.4. Es obliegt dem Reisenden sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig zu informieren; ggf. ist ärztlicher Rat einzuholen. Es wird insoweit auf die Gesundheitsämter, reisemedizinischen Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verwiesen.
16.5. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, hat der Kunde zu tragen, ausgenommen sie sind durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt.
17. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages berührt nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen.
18. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Für eventuelle Ausfälle der Wasser- und Stromversorgung am Reiseziel haftet der Reiseveranstalter nicht. Gleiches gilt für die ständige Bereitschaft von Einrichtungen wie z. B. Fahrstühlen, Schwimmbädern, Klimaanlagen
19. GERICHTSSTAND
19.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Gerichtsstand für Reisen der Max macht Urlaub GmbH ist Baden-Baden.
19.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden verbindlicher Gerichtsstand, mit der Ausnahme, wenn sich die Klage gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
20. VERANSTALTER
Reiseveranstalter ist die Max macht Urlaub GmbH.
Anschrift:
Max macht Urlaub GmbH, Lichtentaler Str. 32, D- 76530 Baden-Baden
Handelsregister: Amtsgericht Baden-Baden HBR 202592;
Ust-IdNr.: DE 247533305
HRB:
Geschäftsführer:
Jan de Vries
